9.5.2022 – OLG Zweibrücken: Alarm an einer Pferdekoppel schließt Vorsatz bei Geschwindigkeitsverstoß nicht aus

OLG Zweibrücken vom3.2.2022, Az. 1 OWi 2 SsBs 113/21

Ein Autofahrer wurde mit 143 km/h nach Abzug der Toleranz geblitzt und damit war eine Überschreitung von 43 km/h festgestellt worden. Daraufhin erging ein Bußgeldbescheid mit 320,- € Bußgeld, 1 Punkt in Flensburg und 1 Monat Fahrverbot. Es wurde von einer vorsätzlichen Begehung ausgegangen.

Dagegen legte der Betroffene Einspruch ein und berief sich auf eine Notstandssituation, es sei kein vorsätzlicher Verstoß gewesen. Er habe möglicherweise nicht die notwendige Aufmerksamkeit auf die Geschwindigkeit verwendet, da an seiner Pferdekoppel ein Alarm ausgelöst worden sei und er befürchtete, dass Tiere verletzt seien. Das sei eine Fahrlässigkeit gewesen, so dass vom Fahrverbot abgesehen werden könne.

Das Oberlandesgerichts Zweibrücken, dass von einer vorsätzlichen Tat auszugehen sei.

Nach Überzeugung des Gerichts bestehen erhebliche Zweifel daran, dass dem Beschuldigten ein lediglich fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt werden könne. Er habe angegeben, deswegen zu schnell gefahren zu sein, weil ein Alarmsystem einen Daueralarm von der elektrischen Einfriedung seiner Pferdekoppel ausgelöst hatte. Das sei in der Vergangenheit schon einmal vorgekommen. Damals hätte sich eines seiner Pferde in der stromführenden Schnur verwickelt und so wiederholt Stromschläge erhalten.

Der Fahrer sei ortskundig gewesen, er habe die Geschwindigkeit erheblich überschritten und es seien mehrfach Schilder mit der Geschwindigkeitsbegrenzung aufgestellt gewesen. Das könne dem Fahrer nicht entgangen sein. Es sei daher davon auszugehen, dass er die Geschwindigkeit überschritten habe, weil er schnell zum Ziel gelangen wollte, was zumindest einen bedingten Vorsatz begründe.